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   BPatG, 12.12.2000 - 33 W (pat) 156/99   

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https://dejure.org/2000,22837
BPatG, 12.12.2000 - 33 W (pat) 156/99 (https://dejure.org/2000,22837)
BPatG, Entscheidung vom 12.12.2000 - 33 W (pat) 156/99 (https://dejure.org/2000,22837)
BPatG, Entscheidung vom 12. Dezember 2000 - 33 W (pat) 156/99 (https://dejure.org/2000,22837)
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  • BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96

    HONKA

    Auszug aus BPatG, 12.12.2000 - 33 W (pat) 156/99
    Dieser bereits unter dem alten Warenzeichengesetz geltende Grundsatz wird auch in der neueren Rechtsprechung zu § 26 MarkenG aufrechterhalten (vgl BGH WRP 1999, 936, 938 - HONKA; BPatGE 39, 212 ff - MAPAG; BPatG GRUR 1996, 981 f - ESTAVITAL).
  • BGH, 07.12.1995 - I ZR 130/93

    "AQUA"; Rechtserhaltende Benutzung eines Warenzeichens

    Auszug aus BPatG, 12.12.2000 - 33 W (pat) 156/99
    Eine rechtserhaltende Benutzung liegt in der Regel nur dann vor, wenn die Marke unmittelbar auf der Ware oder deren Verpackung oder Umhüllung angebracht ist; liegt eine tatsächliche oder wirtschaftliche Unmöglichkeit einer derartigen Markenverwendung nicht vor, kommt eine Abweichung von dieser Regel nicht in Betracht (vgl BGH GRUR 1996, 267, 268 - AQUA; BGH GRUR 1995, 347, 348 f - TETRASIL).
  • BGH, 15.12.1999 - I ZR 114/97

    PLAYBOY; Rechtserhaltende Benutzung einer Marke; Benutzungshandlungen in der

    Auszug aus BPatG, 12.12.2000 - 33 W (pat) 156/99
    Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in seinem "PLAYBOY"-Urteil vom 15. Dezember 1999 (GRUR 2000, 1035, 1037 f = MarkenR 2000, 270, 273 f) entschieden, daß auch die Tatsache, daß eine Markeninhaberin nicht Angehörige der Schweiz oder Deutschlands ist und in der Schweiz oder in Deutschland auch keinen Sitz oder keine Niederlassung hat, der Anwendung der Bestimmung des Art. 5 des Übereinkommens von 1892 zu ihren Gunsten nicht entgegensteht.
  • BGH, 09.02.1995 - I ZB 5/93

    "TETRASIL"; Rechtserhaltende Benutzung einer Marke für ein flüssiges chemisches

    Auszug aus BPatG, 12.12.2000 - 33 W (pat) 156/99
    Eine rechtserhaltende Benutzung liegt in der Regel nur dann vor, wenn die Marke unmittelbar auf der Ware oder deren Verpackung oder Umhüllung angebracht ist; liegt eine tatsächliche oder wirtschaftliche Unmöglichkeit einer derartigen Markenverwendung nicht vor, kommt eine Abweichung von dieser Regel nicht in Betracht (vgl BGH GRUR 1996, 267, 268 - AQUA; BGH GRUR 1995, 347, 348 f - TETRASIL).
  • BPatG, 14.05.1996 - 24 W (pat) 152/95
    Auszug aus BPatG, 12.12.2000 - 33 W (pat) 156/99
    Dieser bereits unter dem alten Warenzeichengesetz geltende Grundsatz wird auch in der neueren Rechtsprechung zu § 26 MarkenG aufrechterhalten (vgl BGH WRP 1999, 936, 938 - HONKA; BPatGE 39, 212 ff - MAPAG; BPatG GRUR 1996, 981 f - ESTAVITAL).
  • BPatG, 19.12.1997 - 33 W (pat) 40/97

    Markenschutz - Voraussetzungen für eine die Herkunftsfunktion der Marke

    Auszug aus BPatG, 12.12.2000 - 33 W (pat) 156/99
    Dieser bereits unter dem alten Warenzeichengesetz geltende Grundsatz wird auch in der neueren Rechtsprechung zu § 26 MarkenG aufrechterhalten (vgl BGH WRP 1999, 936, 938 - HONKA; BPatGE 39, 212 ff - MAPAG; BPatG GRUR 1996, 981 f - ESTAVITAL).
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